Freitag, 6. August 2010

Desinformationspolitik der Tierschutzmafia

Wie leicht ist es, Tierschützer zu manipulieren, selbst die guten?
Wie einfach lässt sich mittels einer (unbegründeten)Strafanzeige ein wunderbares Lügenkonstrukt aufbauschen, welches durch Halbwahrheiten und Unterstellungen zu einem undurchschaubaren kriminellen Machwerk hochstilisiert wird?
Man nehme:
eine unliebsame Tierschützerin, nennen wir sie fiktiv Verena Hochmann, Name ist frei erfunden für diese Fallkonstellation.
Eine besonders erfahrene Internetmobberin, nennen wir sie der Einfachheit halber Angela xy.
Und einige derer, welche seit Jahren von den Winkelzügen und Bösartigkeiten im WWW. durch Angela xy partizipieren, die immer schön wiederkäuen, was immer ihnen von Angela xy aufoktroyiert wird.
Nun also kann Angela xy unserer unliebsamen Tierschützerin eigentlich nicht recht ans Leder, weil diese zum einen in einem anderen Land lebt, zum anderen keiner ihre Privatanschrift kennt.
AHA. Hier rattert erstmals die Gemeinheitenausbrütmaschine von Angela xy.
An diesem Punkt wird also aus dem simplen Umstand, dass die Dame keine Privatdaten preisgibt, ein kriminelles Szenario erdichtet, indem man unterstellt, das MUSS miit Betrug zusammenhängen, denn warum sonst hat eine Website kein Impressum mit Anschrift usw.
Ganz einfach: private Webseiten haben keine Impressumspflicht...

Aber das ficht unsere wackere Ränkeschmiedin Angela nicht an.

Sie geht noch weiter. Es MUSS etwas geben, was man Verena Hochmann nachsagen kann:
DIESER NAME!! Der MUSS doch einfach falsch sein!...

Also behauptet nun der ganze Tross um Angela xy, dass es ganz klar sei, Verena Hochmann ist ein Fake, und damit sei das ganz klar ein Fall für den Staatsanwalt!!Sagt Angela...

Beweise? Wer braucht denn einen Beweis, wenn doch Angela xy das sagt, und sogar die Polizei würde da ermitteln. Warum, das weiss allerdings keiner so genau....

Ach, nehmen wir einfach mal an, es wäre so: Verena Hochmann heisst nicht Verena, sondern Sabine Verena Hochmann. Also sozusagen ein Pseudonym.
Was wäre dann?
das sagt uns folgende Internetseite, die wir hier gern mal verlinken, damit uns niemand vorwerfen kann, wir würden die Wahrheit etwas beschönigen und die Rechtslage falsch darstellen.

Was ist ein Pseudonym?


Als Pseudonym (auch NIC-Name, Alias-Name) sind alle Angaben zu verstehen, die die Identifikation einer Person verhindern. In der Regel werden dies veränderte Namen und Postadressen sein.

Wo ist ein Pseudonym grundsätzlich einsetzbar?

Pseudonyme sind dort einsetzbar, wo keine Urkunden unterfertigt werden müssen (also formelle Verträge oder ähnliches). Wobei sich der Nutzer vor Augen halten muss, dass ein Onlineformular keine Urkunde ist, daher bei Onlineformularen grundsätzlich die Verwendung von Pseudonymen möglich ist.

Weiters sollte bedacht werden, dass online niemals Verträge abgeschlossen werden können, sondern bloß Willenserklärungen zum Abschluss eines Vertrages abgegeben werden können.

Der Konsument gibt mit Ausfüllen eines Formulars die Erklärung ab, dass er einen Vertrag abschließen möchte, er legt ein "Angebot", dass der Betreiber des Formulars bzw. der Empfänger annehmen kann oder nicht.

Was aber noch wichtiger ist: was hat bitte der deutsche Staatsanwalt oder die deutsche Polizei mit einer in Spanien ansässigen, nicht deutschen Tierschützerin zu tun?
RICHTIG! Gar nichts.
Und was ist denn eigentlich der Vorwurf? Die Nutzung eines angeblichen Pseudonyms? Nun, da muss die deutsche Polizei dann das ganze www. verhaften, denn wieviele Pseudonyme kursieren im Netz? Und das sogar ganz legal.
Stichwort Betrug:

Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wir haben recherchiert: auf keiner einzigen Seite hat Verena Hochmann (Name hier frei erfunden) irgendwo erwähnt, dass ihre Tierschutzorga ein eingetragener Verein sei. Wozu auch. Sie sitzt in Spanien. Und es gibt da viele private Leute, die es sich zur Aufgabe machen, Tieren das Leben zu retten.
Selbst wenn sie das getan hätte, so würde man daraus noch lange keinen Betrug kostruieren können, denn die Tiere, die vermittelt werden, werden kostenlos von den Tötungsstationen direkt an die Adoptanten vergeben, und die Schutzgebühr deckt sich exakt mit den anfallenden Transport-und Ausreisekosten, sodass es keinerlei Bereicherungmöglichkeit gibt, weshalb das wesentliche Merkmal des Betruges, die Bereicherungsabsicht, schon mal nicht existiert und daher der Vorwurf ins Leere gehen muss. Aber wer weiss das schon...?

Muss man dazu die Rechtsform eines deutschen Vereins haben, um seriöser zu sein? Wie ist es denn dann um die Seriosität von Angela xy bestellt? Wo ist denn ihr Verein, sie sammelt viele tausende von Spenden, für die es weder Geschäftsbericht noch irgendwelche Verwendungsnachweise gibt, geschweige denn deutsche Steuern bezahlt werden für die unzähligen Hunde, die sie herumhandelt, mittlerweile ein Fulltime-Job.

Ist Angela xy gar eine Betrügerin, die unter falschem Namen Spenden einkassiert und so die Tierschützer um ihre Euronen bringt?

Liebe Leser, lassen Sie sich nicht vor den Karren dieser Leute spannen.
Lassen Sie sich nicht benutzen, um diesen Leuten ihr Spam und Trashmobbing zu verstärken und gegen Menschen zu agieren, die Sie weder kennen noch beurteilen können.
Jemand, der in seinem Leben nur andere zum Handeln auffordert, während er selbst für Tiere keinen Finger rührt, aber kräftig abkassiert, IST KEIN Tierschützer, sondern Tierhändler. Auch dann, wenn es sich um Tierheimhunde handelt.
Unsere Angela xy, dies nur als Schlussbemerkung, war höchst interessiert an einer Zusammenarbeit mit der Frau, die sie nun so sehr bekämpft, während diese ihr eine Absage erteilte, weil ihr die Vorgehensweise von Angela xy zu unseriös war, denn ihr wurde aus Tierschutzkreisen bekannt, dass Angela xy Hunde auf Nimmerwiedersehen verschachert haben soll, man befürchtet, dass sie in den Labors der Tierversuchsanstalten gelandet seien, weil niemals jemand Kenntnis bekam, wohin die Hunde verschwunden sind...Sie sehen, jede Medaille hat zwei Seiten, und meistens lohnt es sich, Vorwürfe konkret zu hinterfragen, gerade dann, wenn sie unsachlich und unbegründet voller Hass und aufgestachelt von blinder Wut vorgebracht werden.
Solch ein Verhalten ist nicht nur kriminell, sondern potentiell als Ausdruck einer schweren psychischen Störung unter dem Begriff Stalking zu sehen.
Sollten Sie also von Angela xy Hilferufe "Aufforderung zum Handeln=mach du dich doch strafbar..." bekommen, so geben Sie ihr bitte den Rat, einen Arzt aufzusuchen, damit tun Sie dem Tierschutz den grössten Gefallen, und vielleicht gibt es ja noch Hilfe für diese arme, kranke Seele.

Medienstrafrecht: Cyber Mobbing, Stalking, Nachstellung: Verbreitung von geschützten Internet Daten und Verleumdung ist unzulässig/ strafbar!

Der Datenaustausch via Internet hat oftmals ungeahnte Folgen. So kommt es immer wieder vor, dass im Internet z.B. Fotos auftauchen, die sehr intime Momente festhalten. Diese waren und sind in der Regel nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Dennoch nutzen einige „Ex-Freunde“ bspw. das Internet und rächen sich auf diese Art und Weise für die Beendigung einer Beziehung. Die Hintergründe können auch ganz andere sein. Die Folgen für die Opfer sind ausnahmslos fatal.

Dies muss und sollte man als Opfer nicht hinnehmen. Es gibt effektive Rechtsmittel, um gegen die Täter vorzugehen, sowohl in strafrechtlicher als auch zivilrechtlicher Hinsicht.

Den Opfern stehen Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatz bzw. Schmerzensgeldansprüche zu. Zur schnellen Absicherung dieser Ansprüche kann der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den oder die Täter beantragt werden. Von den Betreibern der Webseite kann die sofortige Entfernung der heiklen Dateien verlangt werden. Darüberhinaus besteht die Möglichkeit einer Unterlassungsklage.

Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass ein Vorgehen nicht nur bei der unbefugten Verbreitung von höchstpersönlichen Fotos in Betracht kommt. Unzulässig ist jede Art der Rufschädigung und Verleumdung im Internet sowie jede Art der unbefugten Übermittlung von geschützten Daten, Bildern etc. an denen die Opfer irgendwelche Rechte haben.

Die Kosten müssen in den genannten Fällen die Täter tragen.
RA K.Gulden, LL.M.
GGR Rechtsanwälte
Medienrecht mainz